§ 6 MPBetreibV schreibt vor, dass die als Beauftragter für Medizinproduktesicherheit benannte Person sachkundig und zuverlässig sein und über eine medizinische, naturwissenschaftliche, pflegerische, pharmazeutische oder technische Ausbildung verfügen muss.
In der Praxis lässt sich die geforderte Sachkunde kaum ohne gezielte Qualifizierung nachweisen, da das Medizinprodukterecht sehr komplex ist. Eine entsprechende Schulung ist daher der übliche und empfohlene Weg, um die gesetzlich geforderte Sachkunde zu erlangen und nachzuweisen.













