Fernakadebie für
Medizinprodukteberater
Das umfangreiche Lexikon für Medizinprodukteberater
Das umfassende Nachschlagewerk für Medizinprodukteberater – Alle wichtigen Fachbegriffe von A bis Z verständlich erklärt
Als Medizinprodukteberater müssen Sie sich täglich mit komplexen Fachbegrffen aus dem Medizinprodukterecht auseinandersetzen. Unser Lexikon erklärt Ihnen alle wichtigen Begriffe – von der MDR über § 83 MPDG bis zur CE-Kennzeichnung. Perfekt für Ihre tägliche Arbeit in Apotheke, Sanitätshaus oder Krankenhaus.
Ehemalige EU-Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische Geräte wie Herzschrittmacher oder Defibrillatoren. Sie wurde durch die MDR ersetzt und ist seit Mai 2021 nicht mehr gültig. Für Medizinprodukteberater wichtig: Produkte mit AIMDD-Zertifikat genießen Übergangsfristen bis maximal 2027.
Medizinprodukt, dessen Betrieb von einer externen Energiequelle abhängt (nicht nur der vom menschlichen Körper oder der Schwerkraft erzeugten Energie). Beispiele: Beatmungsgeräte, Defibrillatoren, elektrische Rollstühle. Wichtig für MPB: Auch medizinische Software gilt als aktives Produkt! Aktive Geräte unterliegen in der Regel strengeren Anforderungen bei STK und Einweisung.
Jede Person, die ein Medizinprodukt nutzt – sowohl medizinisches Fachpersonal als auch Laien (Patienten). Als Medizinprodukteberater schulen Sie häufig beide Gruppen: Ärzte/Pflegekräfte bei komplexen Geräten und Patienten bei Homecare-Produkten.
Verfahren zur Behandlung gebrauchter Medizinprodukte für sichere Wiederverwendung. Umfasst Reinigung, Desinfektion, Sterilisation sowie Funktionsprüfung. Praxis-Tipp: Die RKI-BfArM-Empfehlung (2012) ist der Goldstandard. Medizinprodukteberater sollten Betreiber über korrekte Aufbereitungszyklen informieren.
In Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitern benannte Person als Ansprechpartner für Behörden, Hersteller und Vertriebe. Abgrenzung zum Medizinprodukteberater: Der Beauftragte ist einrichtungsintern tätig, der Medizinprodukteberater arbeitet für Hersteller/Vertrieb. Beide Rollen ergänzen sich in der Praxis.
Unabhängige Prüfstelle, die Medizinprodukte bewertet und CE-Zertifikate ausstellt. Beispiele: TÜV SÜD, DEKRA, BSI. Für MPB wichtig: Bei Produkten ab Klasse IIa ist eine Benannte Stelle zwingend erforderlich. Die vierstellige Kennnummer neben dem CE-Zeichen identifiziert die Benannte Stelle.
Natürliche oder juristische Person, die ein Medizinprodukt betreibt – also Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime, Sanitätshäuser, Apotheken. Kernpflichten: Bestandsverzeichnis führen, STK/MTK durchführen, Medizinproduktebuch, Beauftragten benennen. Als Medizinprodukteberater sind Sie oft Ansprechpartner für Betreiberpflichten.
EU-ansässige Person/Firma, die außereuropäische Hersteller in der EU vertritt. Praxis: Bei Produkten aus USA, China, Indien benötigt der Hersteller einen Bevollmächtigten mit EU-Adresse für CE-Kennzeichnung und EUDAMED-Registrierung.
Deutsche Bundesoberbehörde für Medizinprodukte mit Sitz in Bonn. Aufgaben: Genehmigung klinischer Prüfungen, Vigilanz (Risikobewertung), DiGA-Verzeichnis, DMIDS-Datenbank. Kontakt: Bei Vorkommnismeldungen oder Produktabgrenzungsfragen wenden sich Hersteller ans BfArM.
Kennzeichen, mit dem der Hersteller die Konformität mit EU-Anforderungen erklärt. Voraussetzungen: Erfolgreiches Konformitätsbewertungsverfahren, Erfüllung aller grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen, EU-Konformitätserklärung. Wichtig für MPB: Produkte OHNE CE-Kennzeichnung dürfen in der EU nicht in Verkehr gebracht werden! Die vierstellige Nummer neben dem CE identifiziert die Benannte Stelle.
Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen im Qualitätsmanagement. Beispiel: Nach Kundenbeschwerde über Geräteausfall → Korrekturmaßnahme: Austausch des fehlerhaften Bauteils. Vorbeugungsmaßnahme: Verbesserung des Designs für künftige Chargen.
Gesundheits-Apps mit Medizinprodukt-Status, die ärztlich verordnet werden können ("App auf Rezept"). Beispiele: Diabetes-Apps, Tinnitus-Therapie-Apps, Rückenschmerz-Programme. Verzeichnis: Nur im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistete Apps werden von Kassen erstattet. Trend: Wachsender Markt für Medizinprodukteberater im Digital Health Bereich.
Ehemalige Bundesoberbehörde (1969-2020), ging 2020 im BfArM auf. Das DMIDS (Deutsches Medizinprodukte-Informationssystem) wird nun vom BfArM betrieben.
Medizinprodukt für einmalige Verwendung an einem Patienten. Kennzeichnung: Durchgestrichene "2" im Kreis. Rechtslage: Wiederaufbereitung von Einmalprodukten ist in Europa grundsätzlich verboten (Ausnahmen unter strengen Auflagen). MPB-Tipp: Betreiber über rechtliche Risiken der Wiederverwendung aufklären!
Kernaufgabe für Medizinprodukteberater! Gemäß MPBetreibV § 5 müssen Anwender in die sachgerechte Handhabung von Medizinprodukten eingewiesen werden. Wer darf einweisen? Nur Personen mit erforderlicher Sachkenntnis (→ Medizinprodukteberater nach § 83 MPDG). Dokumentation: Einweisungen müssen schriftlich dokumentiert werden (Teilnehmerliste, Datum, Inhalt).
Europäische Datenbank für Medizinprodukte. Module: Akteure-Registrierung, UDI-Datenbank, Zertifikate, klinische Prüfungen, Vigilanz, Marktüberwachung. Zugang: Hersteller, Importeure und teilweise Öffentlichkeit. Status 2026: Schrittweise Einführung läuft – Modul für Vigilanz und Marktüberwachung bereits aktiv.
Schriftliche Erklärung des Herstellers am Ende des Konformitätsbewertungsverfahrens. Inhalt: Produkt erfüllt alle MDR/IVDR-Anforderungen, Angabe des Herstellers, Produkt, angewendete Normen, evtl. Benannte Stelle. Wichtig: Voraussetzung für CE-Kennzeichnung! Betreiber sollten Kopie der Konformitätserklärung in Produktunterlagen haben.
Personen/Einrichtungen, die berufsbedingt mit Medizinprodukten umgehen: Ärzte, Pflegekräfte, Apotheker, Orthopädietechniker, Sanitätshäuser. Abgrenzung: Fachkreise vs. Laien (Patienten). Relevanz für MPB: Bestimmte Produkte (z.B. verschreibungspflichtige Medizinprodukte) dürfen nur an Fachkreise abgegeben werden.
Vom Hersteller bereitgestellte Anleitung zur sicheren Verwendung. Pflichtangaben: Zweckbestimmung, korrekte Anwendung, Kontraindikationen, Warnhinweise, Wartung. Sprache: Muss in Landessprache des Bestimmungslands vorliegen. MPB-Aufgabe: Bei Einweisungen auf Gebrauchsanweisung verweisen und deren Beachtung betonen.
Zentrale Anforderungen der MDR (Anhang I). Kategorien: Allgemeine Anforderungen, Anforderungen an Auslegung und Herstellung, Anforderungen an Informationen des Herstellers. Nachweis: Durch harmonisierte Normen (z.B. ISO 13485, ISO 14971). Erfüllung ist Voraussetzung für CE-Kennzeichnung.
Person/Firma in der Lieferkette, die Medizinprodukte vertreibt (außer Hersteller/Importeur). Pflichten: CE-Kennzeichnung prüfen, bei Rückrufen kooperieren, Lagerung unter geeigneten Bedingungen. Praxis: Sanitätshäuser, Apotheken, medizinische Fachhandel sind typische Händler.
Europäische Norm, die im EU-Amtsblatt gelistet wurde (z.B. EN ISO 13485, EN ISO 14971). Vorteil: Anwendung schafft Konformitätsvermutung mit MDR-Anforderungen. Wichtigste Normen für MPB:
Person/Firma, die ein Medizinprodukt entwickelt, produziert und unter eigenem Namen vermarktet. Verantwortung: Konformität mit allen gesetzlichen Anforderungen, Risikomanagement, klinische Bewertung, Post-Market Surveillance. Außerhalb EU: Muss Bevollmächtigten in EU benennen.
EU-ansässige Person/Firma, die Produkte aus Drittstaaten (z.B. USA, China) erstmals in der EU in Verkehr bringt. Pflichten: CE-Konformität prüfen, Name/Anschrift auf Produkt anbringen, EUDAMED-Registrierung. Haftung: Importeur haftet wie Hersteller bei fehlerhafter Prüfung!
Zeitpunkt, zu dem ein Produkt dem Endanwender erstmals gebrauchsfertig zur Verfügung gestellt wird. Beispiel: Lieferung und Installation eines MRT-Geräts im Krankenhaus → erste Verwendung am Patienten = Inbetriebnahme. Rechtliche Bedeutung: Ab Inbetriebnahme greifen Betreiberpflichten (MPBetreibV).
Erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem EU-Markt. Wichtig: Nur Produkte MIT CE-Kennzeichnung dürfen in Verkehr gebracht werden. Abgrenzung: Inverkehrbringen ≠ Inbetriebnahme (Inverkehrbringen = erster Verkauf/Überlassung an Händler/Betreiber).
Medizinprodukt zur Untersuchung von Körperproben (Blut, Urin, Gewebe) außerhalb des Körpers. Beispiele: Blutzuckerteststreifen, COVID-Tests, Schwangerschaftstests, Laboranalysengeräte. Regulierung: IVDR seit Mai 2022. Klassifizierung: A (niedriges Risiko) bis D (hohes Risiko).
EU-Verordnung 2017/746 über In-vitro-Diagnostika, gültig seit 26. Mai 2022. Neuerungen: Risikoklassifizierung (A-D), höhere Anforderungen an klinische Evidenz, UDI-Pflicht, Benannte Stellen für fast alle IVD. Übergangsfristen: Bis 2025/2027 je nach Klasse. Für MPB: Wichtig bei Beratung von Laboren, Apotheken.
Systematischer Prozess zur Sammlung und Analyse klinischer Daten eines Medizinprodukts. Ziel: Nachweis von Sicherheit und Leistungsfähigkeit. Quellen: Klinische Prüfungen, wissenschaftliche Literatur, Post-Market-Daten. Pflicht: Teil der technischen Dokumentation für CE-Kennzeichnung.
Systematische Untersuchung eines Medizinprodukts an Menschen (klinische Studie). Genehmigung: BfArM + Ethik-Kommission erforderlich. Zweck: Gewinnung klinischer Daten zu Sicherheit/Leistung bei innovativen oder Hochrisiko-Produkten.
Verfahren zum Nachweis der MDR/IVDR-Konformität. Module: Je nach Risikoklasse unterschiedlich (Klasse I: Selbstzertifizierung, ab IIa: Benannte Stelle). Schritte: Technische Dokumentation, QMS-Audit, ggf. Baumusterprüfung. Abschluss: EU-Konformitätserklärung + CE-Kennzeichnung.
Frühere EU-Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, gültig bis Mai 2021. Nachfolger: MDR. Übergangsfristen: MDD-Zertifikate laufen maximal bis 2027 aus. Für MPB: Legacy-Produkte mit MDD-Kennzeichnung noch im Markt, werden schrittweise auf MDR umgestellt.
DIE zentrale EU-Verordnung 2017/745 über Medizinprodukte, voll gültig seit 26. Mai 2021. Neuerungen vs. MDD:
Für MPB essentiell: Grundlage aller Schulungen und Beratungen!
Instrument, Gerät, Software, Material für medizinische Zwecke: Diagnose, Therapie, Überwachung, Linderung von Krankheiten. Hauptwirkung: Physikalisch/mechanisch (nicht pharmakologisch wie Arzneimittel). Beispiele: Verbände, Rollstühle, Insulinpumpen, OP-Instrumente, Röntgengeräte, Diagnose-Apps, Kondome.
Bundesverordnung über Betrieb und Anwendung von Medizinprodukten. Neufassung seit Februar 2025. Kernpflichten für Betreiber:
Für MPB zentral: Betreiber bei Erfüllung dieser Pflichten beraten!
Deutsches Durchführungsgesetz zur MDR/IVDR, gültig seit 26. Mai 2021. Wichtigste Regelungen:
Für MPB: § 83 MPDG = gesetzliche Grundlage Ihrer Tätigkeit!
Person, die im Auftrag von Hersteller/Vertrieb Fachkreise über Medizinprodukte informiert oder in sachgerechte Handhabung einweist.
Gesetzliche Grundlage: § 83 MPDG
Voraussetzungen:
Kernaufgaben:
Arbeitsfelder:
Rechtliche Pflichten:
Weitere Infos: MPB Schulung | MPB Aufgaben | MPB Gehalt
Dokumentation aller sicherheitsrelevanten Ereignisse und Maßnahmen zu einem Medizinprodukt. Pflicht: Für aktive, nicht zur Anwendung am Menschen bestimmte Medizinprodukte (§ 11 MPBetreibV). Inhalt: Wartungen, Reparaturen, STK/MTK, Funktionsprüfungen, Vorkommnisse.
Material mit Partikeln im Bereich 1-100 Nanometer. Regulatorisch: Nanomaterial-haltige Produkte werden höher klassifiziert (mind. Klasse IIa). Beispiele: Silber-Nanopartikel in Wundauflagen, Titandioxid-Nanopartikel in Sonnenschutzmitteln.
Überwachung nach dem Inverkehrbringen. Pflicht des Herstellers: Systematische Sammlung von Daten zur Produktsicherheit und -leistung im Markt. Maßnahmen: Anwenderbefragungen, Literaturauswertung, PMCF (Post-Market Clinical Follow-up). Ziel: Frühzeitige Risikoerkennung.
Verantwortliche Person nach Art. 15 MDR. Pflicht: Jeder Hersteller muss mind. eine PRRC benennen. Qualifikation: Studium + 1 Jahr RA-Erfahrung oder 4 Jahre Erfahrung. Aufgaben: Konformitätsüberwachung, Chargenfreigabe, Vigilanz.
Organisatorisches System zur Sicherstellung konformer Produktqualität. Standard: EN ISO 13485 (harmonisierte Norm). Pflicht: Hersteller müssen QMS implementieren und von Benannter Stelle auditieren lassen (ab Klasse IIa). Bestandteile: Dokumentation, Risikomanagement, CAPA, Lieferantenkontrolle.
Einstufung von Medizinprodukten nach potenziellem Risiko:
Sonderklassen: Im (Messfunktion), Is (steril), Ir (wiederverwendbar chirurgisch). IVD: Klassen A-D.
Systematische Identifikation, Bewertung und Beherrschung von Produktrisiken nach ISO 14971. Prozess: Risikoanalyse → Risikobewertung → Risikominderung → Restrisikoakzeptanz. Pflicht: Über gesamten Produktlebenszyklus. Für MPB: Wichtig bei Anwenderschulungen – Restrisiken kommunizieren!
Bundesinstitut für Infektionskrankheiten. Relevanz für MP: RKI-BfArM-Empfehlung zur Aufbereitung (2012) ist Hygienestandard. Kategorien: unkritisch – semikritisch – kritisch (bestimmt Aufbereitungsverfahren).
Standalone-Software mit medizinischer Zweckbestimmung. Beispiele: Diagnose-Apps, Therapie-Software, DiGAs, Auswertungssoftware für Bildgebung. Rechtslage: Gilt als aktives Medizinprodukt, CE-Kennzeichnung erforderlich. Klassifizierung: Nach Regel 11 MDR (meist Klasse IIa oder IIb).
Wiederkehrende Sicherheitsprüfung aktiver Medizinprodukte gemäß MPBetreibV § 13. Geräte: Anlage 1 MPBetreibV (z.B. Defibrillatoren, Beatmungsgeräte, Infusionspumpen). Umfang: Elektrische Sicherheit, Schutzleiter, Ableitströme, Funktion. Norm: DIN EN 62353. Intervall: Herstellervorgabe oder 2 Jahre. Für MPB: Betreiber über STK-Pflicht informieren!
Prüfung der Messgenauigkeit von Medizinprodukten mit Messfunktion. Pflicht: § 14 MPBetreibV für Geräte in Anlage 2 (Blutdruckmessgeräte, Laborgeräte, Dosimeter). Ziel: Sicherstellung korrekter Messwerte. Intervall: Meist 2 Jahre oder Herstellervorgabe.
Gesamtheit aller Unterlagen zum Konformitätsnachweis eines Medizinprodukts. Struktur: MDR Anhang II/III. Inhalt: Produktbeschreibung, Konstruktionsunterlagen, Risikomanagement, klinische Bewertung, Prüfberichte, Gebrauchsanweisung, Konformitätserklärung. Aufbewahrung: Mind. 10 Jahre nach letztem Inverkehrbringen.
Eindeutige Produktkennzeichnung aus UDI-DI (gerätebezogen) und UDI-PI (produktionsbezogen, z.B. Charge). Zweck: Rückverfolgbarkeit, Sicherheit. Systeme: GS1, HIBCC, ICCBBA. Pflicht: Stufenweise je nach Klasse (Klasse III seit 2021, Klasse I bis 2027). Für MPB: UDI auf Produktverpackung und in EUDAMED.
Siehe PRRC (Person Responsible for Regulatory Compliance).
Meldesystem für Vorkommnisse mit Medizinprodukten. Meldepflichtig: Schwerwiegende Vorkommnisse (Tod, schwere Gesundheitsschädigung) binnen 10-15 Tagen an BfArM. Akteure: Hersteller, Betreiber, Ärzte können melden. FSN (Field Safety Notice): Sicherheitsinformation des Herstellers bei erkannten Risiken.
Fehlfunktion oder Verschlechterung der Produkteigenschaften, die zu Schaden führen könnte/hat. Schwerwiegendes Vorkommnis: Tod oder schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung. Beispiel: Geräteausfall während OP → schwerwiegend, meldepflichtig. Kleiner Anzeigefehler ohne Patientenschaden → Trendanalyse im PMS.
Gemeinsame Einrichtung der Bundesländer zur Koordination im Medizinproduktebereich. Aufgaben: Benennung und Überwachung der Benannten Stellen, Vergabe von Kennnummern, Koordination der Landesbehörden. Sitz: Bonn.
ACHTUNG: In der EU gibt es KEINE behördliche Zulassung von Medizinprodukten! Korrekt: CE-Kennzeichnung nach Konformitätsbewertungsverfahren. Ausnahme: Klinische Prüfungen benötigen BfArM-Genehmigung. Sonderzulassungen nach § 7 MPDG in Notfällen. Für MPB: Begriff "Zulassung" vermeiden – sprechen Sie von "Marktzugang durch CE-Kennzeichnung"!
Verwendungszweck eines Medizinprodukts, wie vom Hersteller in Kennzeichnung/Gebrauchsanweisung festgelegt. Bedeutung: Bestimmt die Qualifikation als Medizinprodukt, die Risikoklasse und die anzuwendenden Anforderungen. Beispiel: Software zur "Unterhaltung" = kein MP; Software zur "Diagnoseunterstützung" = MP. Für MPB: Nur innerhalb der Zweckbestimmung beraten/einweisen!
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